Rechtswörterbuch

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Überobligatorische Erwerbstätigkeit

 Normen 

§ 1578 BGB

 Information 

1. Einführung

Höhere bzw. generelle Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten ohne rechtliche Verpflichtung.

Als überobligatorische Einkünfte werden im Unterhaltsrecht Einkünfte des Unterhaltsberechtigten bezeichnet, die dieser ohne Verpflichtung (insbesondere aufgrund der Betreuung von Kindern) erzielt. Es handelt sich unterhaltsrechtlich um nichtprägende Einkünfte (siehe dazu Lebensbedarf).

Der erhöhte Betreuungsbedarf eines behinderten Kindes ist gemäß BGH 01.03.2006 - XII ZR 157/03 bei der Ermittlung einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.

2. Bestehen einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit

2.1 Bei gleichzeitiger Kinderbetreuung

Grundsätzlich hat ein geschiedener Ehegatte gemäß § 1570 BGB nur noch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen gesicherten Anspruch auf Unterhalt. Danach besteht ein Unterhaltsanspruch, soweit dies der Billigkeit entspricht. Zudem ist jeder Ehegatte nach einer Scheidung zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Bei der Entscheidung über die Billigkeit sind die Belange des Kindes und bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Damit besteht für den das Kind betreuenden Elternteil ab dem dritten Lebensjahr des Kindes eine grundsätzliche Pflicht zur Erwerbstätigkeit. Dem zuvor von der Rechtsprechung angewandten Altersphasenmodell, nach dem sich der Unterhaltsanspruch grundsätzlich pauschal nach dem Alter des Kindes richtet, wurde somit eine Absage erteilt.

Da sich die Pflicht zur Erwerbstätigkeit zukünftig nach den Möglichkeiten der Kinderbetreuung und dem Betreuungsbedarf des Kindes richtet, bleibt abzuwarten, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsprechung bei Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, in der Zukunft eine überobligatorische Erwerbstätigkeit anerkennt.

2.2 Bei einer Erwerbstätigkeit nach Eintritt der Regelaltersgrenze

Ist ein Ehegatte auch über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus erwerbstätig, so ist das daraus erzielte Einkommen zu 100 % überobligatorisch.

Allerdings folgt aus der grundsätzlichen Überobligationsmäßigkeit der Erwerbstätigkeit noch nicht ohne Weiteres, dass das daraus erzielte Einkommen für die Unterhaltsbemessung außer Betracht zu lassen ist. In welchem Umfang Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen ist, ist vielmehr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei können etwa das Alter und die mit der fortgesetzten Erwerbstätigkeit zunehmende körperliche und geistige Belastung, ergänzend auch die ursprüngliche Planung der Eheleute und die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogen werden. Das Einkommen ist nicht für Unterhaltsansprüche heranzuziehen, wenn der Ehegatte als Hauptgrund für seine weitere Tätigkeit den Schuldenabbau angibt und sein Gesundheitszustand angeschlagen ist (OLG Koblenz 10.12.2014 - 13 UF 347/14).

3. Unterhaltsberechnung bei einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit

In dem Urteil BGH 13.04.2005 - XII ZR 48/02 stellte der BGH erneut fest, dass die überobligatorisch erzielten Einkünfte nicht durch einen Pauschalbetrag bei der Berechnung der Unterhaltsbedürftigkeit berücksichtigt werden dürfen. Immer ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Dabei ist dem Erwerbstätigen neben den konkreten berufsbedingten Aufwendungen ein abstrakter Betreuungsbonus zu belassen ist, dessen Höhe sich nach dem Alter des Kindes, den Erschwernissen der Erwerbstätigkeit (z.B. Schichttätigkeit) und den wirtschaftlichen Verhältnissen richtet.

In dem Urteil KG Berlin 05.07.2005 - 13 UF 9/05 sind bei einer überobligatorischen Berufstätigkeit bei der Unterhaltsberechnung vorab die konkreten Betreuungskosten von dem Einkommen des betreuenden Ehegatten abzuziehen. Die Höhe des anrechnungsfreien Betrages bestimmt sich nach der Vereinbarkeit der Berufstätigkeit mit der Kinderbetreuung. Die weitere Unterhaltsberechnung erfolgte von dem verbleibenden Betrag im Wege der Differenz- bzw. Additionsmethode.

Soweit das Einkommen eines Ehegatten, der ein Kind betreut, als aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit stammend unberücksichtigt zu bleiben hat, kommt ein Unterhaltsanspruch in Betracht (BGH 01.10.2014 - XII ZB 185/13).

 Siehe auch 

Abänderungsklage - Unterhalt

Ehevertrag

Kindesunterhalt

Scheidung

Trennungsunterhalt

Unterhalt - nachehelicher

Unterhalt - Obliegenheiten

BGH 12.01.2011 - XII ZR 83/08 (Überobligatorische Einkünfte eines Rentners)

BGH 22.01.2003 - XII ZR 186/01 (Berücksichtigung überobligatorischer Einkünfte)

OLG Hamm 02.04.2003 - 11 UF 223/02 (Anrechnung von überobligatorischen Einkünften in Höhe von 50 %)

OLG Hamm 22.08.2002 - 8 UF 10/02 (Unterhaltsberechnung bei überobligatorischer Erwerbstätigkeit)

OLG Hamm 09.05.2003 - 11 UF 321/02 (Keine überobligatorische Erwerbstätigkeit bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit während der Ehe)

Kleffmann/Klein: Unterhaltsrecht. Kommentar; 2. Auflage 2014

Kleffmann/Soyka: Praxishandbuch Unterhaltsrecht; 2. Auflage 2014